Satzung des Schulvereins

Satzungen des Deutschen Schul- und Kindergartenvereins für Hadersleben und Umgebung

(zuletzt geändert am 21.10.2020)

§ 1
Der Verein führt den Namen “Deutscher Schul- und Kindergartenverein für Haders­leben und Umgebung” mit Sitz in Hadersleben und ist zugleich der Trägerverein der Stiftung “Selvejende institution, Deutscher Kindergarten Hadersleben”.
Der Name der Schule ist “Deutsche Schule Hadersleben”. Der Name des Kindergartens ist “Deutscher Kindergarten Hadersleben”.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der deutschen Schul- und Kindergartenarbeit und anderer kultureller Vorhaben der Schule und des Kindergartens im Allgemeinen sowie der Betrieb der deutschen Schule.

§ 3
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schul- und Sprachvereins für Nordschleswig (DSSV) und erkennt die Satzungen des DSSV an.

§ 4
Das Vermögen des Vereins besteht aus den erworbenen und zu erwerbenden Grund­stücken und Gebäuden, dem Inventar, darunter Lehr- und Lernmittel sowie Bank- und Sparkassenguthaben.
Die Einnahmen des Vereins bestehen u.a. aus den öffentlichen Zuschüssen von Staat und Kommune, den Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Zuschüssen des Deutschen Schul- und Sprachvereins für Nordschleswig und den Erträgen aus dem Vermögen des Vereins.
Der Verein kann für seine Schule und Institutionen ökonomische Absprachen und Übereinkünfte mit der Kommune auf der Basis seiner vom DSSV anerkannten Satzungen abschließen.

§ 5
Mitglieder sind alle Eltern, deren Kinder die Deutsche Schule Hadersleben besuchen oder besucht haben, und alle die Eltern, deren Kinder den Deutschen Kindergarten Hadersleben besuchen oder besucht haben, und die die Satzungen des Vereins anerkennen und ihren Vereinsbeitrag entrichtet haben. Angestellte im Tätigkeitsbereich sind Mitglied wenn sie die Satzungen des Vereins anerkennen, und ihren Vereinsbeitrag entrichtet haben.Weiterhin kann darüber hinaus jede juristische Person Mitglied werden, die die Satzungen anerkennt. Über diese Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt wird. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag geleistet haben, erwerben Stimmrecht für die Generalversammlung.Kein Mitglied des Vereins hat bei seinem Austritt irgendwelchen Anspruch auf das Vermögen.Durch Generalversammlungsbeschluss kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Dem betreffenden Mitglied soll vor der Beschlussfassung Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Der Beschluss der Generalversammlung ist endgültig.

§ 6
Die Generalversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im 4. Quartal eines jeden Jahres, statt.Die Durchführung der Generalversammlung regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand verabschiedet wird.Die Generalversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand durch Bekanntgabe in der Zeitung Nordschleswiger.dk oder einer geeigneten zeitgemäßen Nachfolge-Plattform mit einer Frist von 3 Wochen einberufen.Vorschläge und Anträge, die der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen.

Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu beinhalten:
1. Wahl eines Versammlungsleiters und eines Schriftführers
2. Berichte des Vorsitzenden des Deutschen Schul- und Kindergartenvereins für Hadersleben und Umgebung und der „Selvejende institution, Deutscher Kindergarten Hadersleben“
3. Bericht des Schulleiters und des Kindergartenleiters
4. Rechenschaftsberichte
5. Festsetzung des Vereinsbeitrages für das kommende Geschäftsjahr
6. Eingegangene Vorschläge und Anträge
7. Notwendige Wahlen von Vorstandsmitgliedern und Suppleanten
8. Notwendige Wahlen und Ernennung von Mitgliedern für die Vorstände anderer Vereine soweit es nicht im § 9 festgelegt ist
9. Verschiedenes

Auf schriftlich begründeten Antrag von 25% der stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung zu einer außerordentlichen Generalversammlung beschließen. Es gelten die gleichen Fristen und Vorgaben wie zu einer ordentlichen Generalversammlung.

§ 7
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, jedoch ist bei Satzungsänderungen und bei Beschlussfassung bezüglich An- und Verkauf von Boden und Gebäuden eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Beschlussfassungen bezüglich An- und Verkauf von Boden und Gebäuden, sowie Anleihen und Reinvestierung von freigewordenem Vermögen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch den DSSV.
Eltern können ihre Stimme durch Vollmacht dem jeweiligen Partner übertragen. Weitere Stimmabgabe durch Vollmacht ist nicht möglich.
Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Am Schluss der General­versammlung werden Beschlüsse und Wahlergebnisse zur Anerkennung durch die Versammlung vom Schriftführer verlesen.

§ 8
Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, die von der Generalversammlung unter den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt werden. Angestellte im Tätigkeitsbereich des Vereins können nicht Mitglieder des Vorstandes werden, haben aber als Vereinsmitglieder aktives Wahlrecht.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und vier weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst auf der 1. Sitzung nach der Generalversammlung und gibt dann, sobald wie möglich, die Verteilung der Ämter bekannt.
Für seine Arbeit gibt sich der Vorstand eine diesen Satzungen entsprechende interne Geschäftsordnung.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Jedes zweite Jahr stehen vier Vorstandsmitglieder turnusgemäß zur Wahl. Jedes vierte Jahr werden zwei Suppleanten für den Vorstand gewählt.
Das Vereinsjahr geht von Generalversammlung zu Generalversammlung.
Wiederwahl ist zulässig.
Sofern ein Vorstandsmitglied für längere Zeit oder überhaupt nicht mehr an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann, nimmt ein Suppleant den leeren Platz ein. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die verhinderte Person wieder teilnehmen kann.
Falls durch vorzeitiges Ausscheiden von mehreren Vorstandsmitgliedern der Vorstand letztendlich nur aus fünf oder weniger gewählten Vorstandsmitgliedern besteht und ein Nachrücken gewählter Suppleanten nicht gegeben ist, müssen die restlichen Vorstand­smitglieder gemäß den Bestimmungen im § 6 umgehend eine außerordentliche General­versammlung zur Wahl der fehlenden Vorstandsmitglieder und Suppleanten einberufen. Ansonsten werden vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder auf der nächsten Generalversammlung durch Neuwahlen ersetzt.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Arbeit ehrenamtlich aus. Der Kassierer erhält für seine Arbeit ein Entgelt, wenn der Vorstand keine Person zur Kassenführung einstellt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen mündig sein.

§ 9
Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet die dem Verein gehörenden Institutionen und Vermögenswerte.
Der Vorstand zeichnet für den Verein durch die Unterschrift des Vorsitzenden und zweier weiterer Mitglieder des Vorstandes.
Eine Ausnahme bilden Situationen, bei denen das Einverständnis der General­versamm­lung, des DSSV und/oder öffentlicher Behörden vorliegen muss.
Im Rahmen der dänischen Gesetzgebung für Privatschulen können die Unterschriften des Vorsitzenden und des Schulleiters ausreichen. Bei Vermögensdispositionen gemäß § 5 der DSSV-Satzungen sind die Unterschriften aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
Der Vorstand benennt ein Mitglied für den Vorstand der rechtsfähigen Stiftung dänischen Rechts (Selvejende institution), Deutscher Kindergarten Hadersleben, das laut Satzungen dieser Stiftung von dem „Deutschen Schul- und Kindergartenverein für Hadersleben und Umgebung“ benannt werden soll. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens viermal im Jahr. Nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr tritt der Vorstand zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand der rechtsfähigen Stiftung dänischen Rechts (Selvejende institution), Deutscher Kindergarten Hadersleben zusammen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, darunter entweder der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzungen nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Die Suppleanten des Vorstandes, der Schulleiter und der Personalvertreter bzw. Lehrerratsvertreter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil.
Über alle Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 10
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Rechenschaftsberichte der vom Verein betriebenen Schule und lnstitutionen werden nach den jeweils geltenden Revisionsbestimmungen des Unterrichtsministeriums und der Volksgruppe durch einen staatsautorisierten Revisor des DSSV geprüft.

§ 11
Die Auflösung des „Deutschen Schul- und Kindergartenvereins für Hadersleben und Umgebung“ kann nur auf zwei, mindestens 14 Tage auseinander liegenden General­versammlungen, durch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins ist dessen Vermögensverwaltung gemäß § 3.5 der Satzungen des DSSV vorzunehmen.
Sollte der Zweck des Vereins gemäß § 2 nicht mehr erfüllt werden oder erfüllt werden können, so ist die Vermögensverwaltung gemäß § 3.5 der Satzungen des DSSV vorzunehmen.
Bei Einstellung des Schul- und/oder Kindergartenbetriebes unterliegt der Verein auch der jeweils geltenden dänischen Gesetzgebung für die Auflösung von Privatschulen und Kindergärten mit kommunaler Übereinkunft.

Angenommen von der Generalversammlung am 29.10.2009.

Die Satzungen vom 11.11.1993 mit allen späteren Änderungen vom 8.11.2001 und 11.11.2004, sind gleichzeitig aufgehoben.

Hadersleben, den 29.10.2009

gez. Der Vorstand

[veröffentlicht seit 30.10.2009]